Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Stand: Oktober 2019
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für alle durch den Kun-den bestellten und durch die Kramer & Crew GmbH & Co. KG („KuC“) erbrachten Lieferungen und Leistungen.
1.2 Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die allgemeinen Regelungen des Abschnitts A sowie jeweils ergänzend die speziellen Regelungen der Abschnitte B bis F.
1.3 Leistungen, die über den in diesen AGB beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, erbringt KuC nur nach gesonderter Vereinbarung gegen die vereinbarte Vergütung oder im Zweifel nach Listenpreisen bzw. nach Aufwand zu den Standard-Tagessätzen.
1.4 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn KuC ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.5 Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Mündliche Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen.
1.6 Alle Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB, einschließlich Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Ziffer 1.6, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
A. Allgemeine Bestimmungen
2. Auftragserteilung
2.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Angebote von KuC unverbindlich. Sie stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein verbindliches Vertragsangebot abzugeben. Der Einzelvertrag (d.h. der von den Parteien individuell vereinbarte Auftrag über die von KuC zu erbringenden Leistungen) kommt erst zustande, wenn KuC das Vertragsangebot des Kunden annimmt.
2.2 KuC ist berechtigt, Änderungen der geltenden AGB vorzunehmen, die KuC dem Kunden vorab (ein-schließlich der Widerspruchsfrist) schriftlich ankündigen wird und die in Kraft treten, sofern der Kunde ihnen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ankündigung widerspricht.
2.3 KuC behält sich Leistungsänderungen vor, sofern herstellerbedingte Produktänderungen dazu führen, dass die ursprünglich vereinbarte Vertragshard- oder -software nicht mehr verfügbar ist und soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung der Gesamtleistung der Vertragshard- oder -software führt und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von KuC für den Kunden zumutbar ist. Über Produktänderungen wird der Kunde unverzüglich informiert.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Listenpreise von KuC zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Ebenfalls nicht im Preis enthalten und vom Kunden zusätzlich zu entrichten sind die Kosten für Transport, Verpackung, Einfuhr und Nebenabgaben.
3.2 Die Rechnungsstellung erfolgt bei Handelsware: 100% bei Lieferung
3.3 Rechnungsstellung bei Dienstleistungspauschalen: 50% bei Beginn der Maßnahme; 50% nach Fertigstellung
3.4 Rechnungsstellung bei Dienstleistung nach Aufwand: wöchentliche Abrechnung nach erbrachter Leistung
3.5 Davon abweichend ist KuC berechtigt, die vereinbarten Lieferungen und Leistungen insgesamt nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn sich ergibt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Auftragserteilung wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn er fällige Forderungen von KuC nicht ausgleicht.
3.6 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf das in der Rechnung genannte Konto zu überweisen.
3.7 Bei Zahlungsverzug berechnet KuC die gesetzlichen Verzugszinsen.
4. Haftungsbeschränkung
4.1 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz (bzw. Aufwendungsersatz) gegen KuC aufgrund einer Handlung oder Pflichtverletzung von KuC, eines oder mehrerer ge-setzlicher Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von KuC richten sich, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere bei der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie unerlaubter Handlung, nach den nachfolgenden Regelungen der Ziffern 4.1 bis 4.5.
4.2 In Fällen von vorsätzlichen Handlungen bzw. Pflichtverletzungen haftet KuC unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
4.3 In Fällen von grob fahrlässigen Handlungen bzw. Pflichtverletzungen haftet KuC unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Hiervon gilt folgende Ausnahme: Bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist die Höhe des Schadenersatzanspruches des Kunden auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um Ansprüche des Kunden nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.
4.4 In Fällen von einfach (d.h. nicht grob) fahrlässigen Handlungen bzw. Pflichtverletzungen haftet KuC nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt:
4.4.1 KuC haftet unbeschränkt für (i) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) für dem Kunden entstandene Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von KuC übernommenen Garantie für die Beschaffenheit beruht oder (iii) bei Ansprüchen des Kunden nach dem deut-schen Produkthaftungsge-setz.
4.4.2 KuC haftet beschränkt auf den vorhersehbaren ver-tragstypischen Schaden für sonstige, nicht von Ziffer 4.4.1 umfasste Fälle bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags-partner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht).
4.4.3 KuC haftet nicht in sonstigen, weder von Ziffer 4.4.1 noch von Ziffer 4.4.2 erfassten Fällen.
4.5 KuC haftet nicht für Schäden, die nicht aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung resultieren, insb. ist die Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von KuC übernommenen Garantie für die Beschaffenheit beruht und für Ansprüche des Kunden nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.
5. Höhere Gewalt
5.1 Keine Vertragspartei hat für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustehen, wenn dies auf einen außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund zurückzuführen ist („höhere Gewalt“). Als höhere Gewalt gelten insbesondere: (a) Feuer, (c) Naturkatastrophen, (d) Beschlüsse seitens Gesetzgeber oder Regierungen, (g) Streik, Aussperrung oder andere Formen von Arbeitskampf (sowohl eigene wie auch fremde Mitarbeiter betreffend).
5.2 Solange der Zustand höherer Gewalt anhält, wird die Zeit der Leistungserbringung um die Dauer der Verzögerung aufgrund höherer Gewalt zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit verlängert. Im Falle einer Erfüllungsverhinderung gemäß Ziffer 5.1 über einen Zeitraum von mehr als drei (3) Monaten ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen.
6. Leistungsverweigerungsrechte, Aufrechnungsverbot
6.1 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Forderungen, die unstreitig oder rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestellt sind.
6.2 Das Recht des Kunden, gegen Forderungen von KuC aufzurechnen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestellten Forderung aufrechnet.
7. Geheimhaltungspflicht
7.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern.
7.2 Die vorgenannten Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die (a) zum Zeitpunkt des Erhalts bereits öffentlich zugänglich sind, (b) ohne Verschulden der geheimhaltungspflichtigen Partei später öffentlich bekannt werden, oder (c) die die an sich geheimhaltungspflichtige Partei rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhält.
7.3 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen sind die Parteien berechtigt, ihren gesetzlichen Auskunftspflichten auch hinsichtlich der geschützten Informationen nachzukommen.
7.4 Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Vertragsbeendigung fort.
8. Sonstiges
8.1 Zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Köln oder nach Wahl von KuC der Sitz des Kunden.
8.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien haben durch unverzügliche Vereinbarung eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die, soweit rechtlich möglich, der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
B. Besondere Bestimmungen für den Kauf von Hardware
9. Leistungsumfang
KuC verkauft dem Kunden die in einem Auftrag im Einzelnen bezeichnete Hardware („Vertragshardware“) und überlässt ihm die dazugehörige Benutzerdokumentation.
10. Lieferung
10.1 KuC liefert die Vertragshardware zu dem in einem Auftrag bezeich-neten Liefertermin an die im Auftrag bezeichnete Adresse. Die bezeichneten Liefertermine werden von KuC gesondert bestätigt und sind erst dann verbindlich.
10.2 Die Einhaltung der Liefertermine durch KuC steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde etwaige zur Leistungserbringung erforderliche Mitwirkungs- und Beistellungspflichten rechtzeitig erfüllt.
10.3 Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. Sie können gesondert berechnet werden.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 KuC behält sich das Eigentum an der Vertragshardware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
11.2 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß dem vorstehenden Absatz den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, von KuC insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als eine Überschreitung in oben genannter Höhe vorliegt.
11.3 Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Vertragshardware pfleglich zu behandeln, auf eigenen Kosten instand zu halten sowie gegen Verschlechterung, Untergang und Verlust zu versichern. Etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Verschlechterung, Untergangs oder Verlust der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits hiermit an die dies annehmende KuC als Sicherheit ab. Beschädigungen und Abhandenkommen der Vertragshardware und Insolvenz des Kunden teilt der Kunde KuC unverzüglich mit.
11.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter weist der Kunde den Dritten auf die KuC an der Vertragshardware zustehenden Rechte hin und benachrichtigt KuC unverzüglich.
12. Gewährleistung
12.1 KuC übernimmt für die Vertragshardware keine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garantie, es sei denn, KuC hat im Einzelfall eine als solche bezeichnete Garantie ausdrücklich und schriftlich erklärt.
12.2 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln der Vertragshardware richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern in dieser Ziffer 12 nichts Abweichendes vereinbart ist.
12.3 Der Kunde wird die Vertragshard-ware unverzüglich nach Erhalt prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen. Die Rüge gilt nicht als unverzüglich, wenn sie später als eine (1) Woche nach Eingang der Lieferung erfolgt. Mängel, die trotz unverzüglicher Überprüfung durch den Kunden erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar werden, wird der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung rügen; die Rüge hat innerhalb von einer (1) Woche nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen. Rügt der Kunde Mängel nicht gemäß dieser Ziffer 12.3, gilt die Vertragshardware als genehmigt, sodass er aus dem Mangel keine Rechte mehr geltend machen kann. Im Rahmen einer Rüge ist der Kunde im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, KuC Informationen über Art und Auftreten dieser Mängel zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung dieser Mängel angemessen mitzuwirken.
12.4 Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, erfolgt die Mängelbeseitigung im Rahmen der Nacherfüllung nach Wahl von KuC durch Nachlieferung oder Nachbesserung.
12.5 Sofern sich aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen nichts anderes ergibt, gilt die Nacherfüllung frühestens nach dem zweiten erfolglosen Versuch seitens KuC als fehlgeschlagen.
12.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, sofern KuC nach Maßgabe der Ziffer 4 unbeschränkt haftet.
C. Besondere Bestimmungen für die Überlassung von Software
13. Leistungsumfang
13.1 KuC überlässt dem Kunden die in einem Auftrag im Einzelnen bezeichnete Standard-Server-, Be-triebssystem- und Anwendungs-Software („Vertragssoftware“) für die im Auftrag vereinbarte Zeit zur Nutzung nach Ziffer 14 und stellt ihm die dazugehörige Programmdokumentation zur Verfügung.
13.2 KuC oder ein Dritter stellt die Soft-ware alternativ per Datenträger oder zum Download über das Internet zur Verfügung.
13.3 Eine Überlassung von Aktualisierungen der Vertragssoftware durch KuC bzw. den Hersteller erfolgt – außer im Rahmen einer nach diesen AGB geschuldeten Mängelbeseitigung – nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
14. Fremdsoftware, Nutzungsbedingungen des Softwareherstellers
14.1 Bei der Vertragssoftware handelt es sich ausschließlich um Fremdsoftware (Software Dritter); KuC ist nicht Hersteller der Vertragssoftware.
14.2 Daher bietet KuC die Vertragssoftware allein auf Basis der Nutzungsbedingungen, einschließlich einer etwaigen Regelung von Auditrechten, des Softwareherstellers an, die auf dessen Internetseiten abrufbar sind. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Vertragssoftware nur nutzen darf, wenn er einen gesonderten Nutzungsvertrag mit dem Softwarehersteller abschließt. Wenn der Kunde die Nutzungsbedingungen des Softwareherstellers nicht akzeptiert, kann er die Vertragssoftware nicht nutzen.
15. Gewährleistung
15.1 Die Gewährleistung bei Mängeln der Vertragssoftware durch KuC ist ausgeschlossen, sofern eine Mangelbeseitigung nicht durch eine Neulieferung, die Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates und Service Packs oder durch Service Calls erbracht werden kann.
15.2 Soweit Vertragssoftware dem Kunden auf Dauer überlassen wird, gilt für die Rechte des Kunden wegen Mängeln ergänzend zu Ziffer 15.1 Ziffer 12 entsprechend.
15.3 Soweit Vertragssoftware dem Kunden zeitweise zur Nutzung überlassen wird, gelten wegen Mängeln der Vertragssoftware die gesetzlichen Bestimmungen. sofern nicht in den Ziffern 15.4 bis 15.6 etwas anderes geregelt ist.
15.4 Die Ziffern 12.1 und 12.3 gelten entsprechend.
15.5 KuC wird Mängel nach Zugang einer Mängelrüge innerhalb einer angemessenen Frist nach eigener Wahl und soweit tatsächlich möglich entweder beseitigen (Nachbesserung) oder mit Zustimmung des Kunden, die nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden darf, eine mangelfreie Leistung bereitstellen (Neulieferung). Im Rahmen der Nachbesserung gilt ein Mangel als beseitigt, wenn zumutbare Umgehungen des Mangels ermöglicht werden. Im Falle einer Neulieferung ist KuC auch zur Bereitstellung einer neuen (Programm-)Version mit gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware bzw. Peripheriegeräte. Die Notwendigkeit der Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit.
15.6 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nachfrist dem Kunden nicht zumutbar, insbesondere wenn KuC die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat, kann der Kunde die vereinbar-te Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern, oder, falls ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Nutzung der Vertragssoftware für den Kunden unzumutbar erschwert, den Vertrag über die zeitweise Überlassung der Software kündigen.
16. Sicherung der Software
16.1 Der Kunde muss geeignete Vorkehrungen treffen, um die Vertragssoftware, die Benutzerdokumentation und ggf. vorhandene Zugangsdaten vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte zu schützen.
16.2 KuC ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware zu überprüfen (Softwareaudit). Hierzu wird der Kunde KuC oder einem von KuC mit der Auditierung beauftragten Dritten in den Räumen des Kunden während der üblichen Geschäftszeiten die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, Auskünfte erteilen, Zugang zu den Geschäftsräume und den Rechnern gewähren, auf welchen die Vertragssoftware installiert. Dabei wird KuC darauf achten, den Betrieb so wenig wie möglich zu stören. Bei der Prüfung ist außerdem dafür Sorge zu tragen, dass KuC bzw. dem beauftragten Dritten keine personenbezogenen Daten Dritter bekannt werden.
D. Installation, Einrichtung und Herstellung der Betriebsbereitschaft
17. Leistungen von KuC
17.1 Soweit in einem Auftrag vereinbart, übernimmt KuC die Aufstellung von Vertragshardware und die Installation von Vertragssoftware, bindet diese an die bereits bestehende Infrastruktur an und führt deren Betriebsbereitschaft wie im Auftrag definiert herbei.
17.2 Geschuldet werden nur die vertraglich beschriebenen Leistungen; nicht zu den vertraglichen Leistungen von KuC im Sinne dieses Abschnitts D zählen jedoch insbesondere folgende Leistungen:
17.2.1 Netzwerkverkabelung und Netzwerkanbindung;
17.2.2 Einrichtung von Softwareschnittstellen;
17.2.3 Überlassung und Auswahl eines geeigneten Aufstellungsortes für die Vertragshardware;
17.2.4 Klimatisierung der Vertragshardware (ausreichende Be- und Entlüftung etc.);
17.2.5 Zugangssicherungen und -kontrollen der Aufstellungsräume;
17.2.6 Stromversorgung / Potentialausgleiche am Aufstellungsort gemäß VDE 0100;
17.2.7 Einrichtung eines Sicherheitskonzepts oder IT-Grundschutzes einschließlich Virenschutzprogramme.
18. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat vor Lieferung von Vertragshardware die räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die ggf. näher im Auftrag bezeichnet sind.
E. Beratungsleistungen
19. Leistungsumfang Beratungsleistungen erfolgen aus-schließlich zur Unterstützung des Kunden, der die alleinige Projektverantwortung trägt. Einen bestimmten Erfolg schuldet KuC im Rahmen von Beratungsleistungen daher nicht.
F. Wartungsvertrag
20. Vertragsschluss Sofern der Kunde einen Vertrag zur Wartung von Vertragssoftware oder Vertragshardware abschließt, ist der jeweilige Hersteller Vertragspartner. KuC vermittelt den Wartungsvertrag lediglich für den Hersteller und handelt nicht in eigenem Namen.
G. Hinweis zur Nutzung Ihrer Daten für Werbung
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